Bagatellschaden konkretisiert (ADACmotorwelt 1/2008)      

Käufer können auch beim Gebrauchtwagenkauf erwarten, dass das Auto vor dem Erwerb nicht mehr als einen Bagatellschaden erlitten hat. Das entschied der Bundesgerichtshof. Alles, was über einen Lackschaden hinausgeht, sei kein Bagatellschaden. Grundlage für die Gerichtsentscheidung: Eine Käuferin erwarb einen fünfeinhalb Jahre alten Gebrauchtwagen für € 9000 und fand später heraus, dass er einen Karosserieschaden (€1774,67) hatte. Obwohl die Verkäuferin anbot nachzubessern, forderte die Käuferin ihr Geld zurück. Das Gericht gab ihr recht.     
 

 

Mietwagen-Kosten nach Verkehrsunfall (03/2007)

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat teilweise drastische Preisaufschläge für den Verleih von Mietwagen nach Verkehrsunfällen auf 20 % des Normaltarifs begrenzt (Az: 19 U 181/06). In dem Fall lag der Mietpreis um 100 % über den Normaltarifen. Laut OLG sind Autovermieter auch verpflichtet, bei absehbarer Reparaturdauer nicht nur nach den teueren Tagespauschalen für Mietfahrzeuge abzurechnen, sondern die günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen Zugrundezulegen.
                  

RESTWERT

Der Geschädigte darf sich bei einem Totalschaden grundsätzlich auf die gutachterliche Bewertung des Fahrzeuges verlassen.

Sie wird nicht dadurch falsch, dass dem Schädiger nachträglich eine einzelne günstigere Verwertungsmöglichkeit bekannt wird.

( OLG Dresden, DAR 2000, 566 )     
                  

Neuwagen total demoliert / Besitzer muss eine Reparatur nicht hinnehmen!

Wird ein erst wenige Wochen altes Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, kann der Besitzer statt der Reparatur auch eine Entschädigung auf Neuwagenbasis verlangen.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes Saarbrücken (AZ: 12 O 456/00) verweist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV). In dem Fall war die Klägerin mit ihrem drei Wochen alten Mercedes nach 1970 Kilometern Laufleistung unschuldig in einen Unfall verwickelt worden. Während die Frau ein neues Auto verlangte und den demolierten Wagen der Versicherung zur Verfügung stellen wollte, beharrte das Unternehmen auf einer Reparatur.

Die Richter gaben der Frau Recht: Wenn ein Wagen zwischen 1000 und 3000 km gelaufen sei, müsse "auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, sofern bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann".