Was ist zu tun nach einem Unfallschaden?


Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden)

( Autofahrerinformation des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes / Auszüge aus Infos des BVSK / Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. )

 

1. Ihr Recht:


Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

2. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens


Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
 

3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung


Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens


Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

5. Ihr Recht: Totalschadenfall


Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern ( z. B. an Ihre Fachwerkstatt ), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

6. Ihr Recht:   


Sicherungsabtretung/Abtretungserklärung des Sachverständigen und    Reparaturkosten-Übernahmeerklärung der Werkstatt

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie bei Ihrem Sachverständigen eine Sicherungsabtretung/Abtretungserklärung und in der Werkstatt Ihres Vertauens eine Reparturkosten- Übernahmeerklärung unterzeichnen. Somit kann die Versicherung in der Regel die Sachverständigengebühren an den Sachverständigen bzw. die Reparaturkosten an die Fachwerkstatt direkt ausbezahlen.