Sie sind unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Beachten Sie in Ihrem Interesse unbedingt folgende Verhaltensregeln:
 

1. Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Im Haftpflichtschadenfall steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung der Schadenhöhe, des Schaden- umfangest, der Wertminderung, des Restwertes, des Wiederbeschaffungswertes und voraussichtliche Reparaturdauer sowie zur Beweissicherung zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen beauftragt bzw. geschickt hat. Die Gebühren für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Liegt jedoch ein sogenannter Bagatellschaden ( Schadenhöhe ca. EUR 500,00 bis EUR 750,00 EUR ) vor, reicht zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder von mir als Kfz-Sachverständigen aus.

Kostenvoranschläge können ebenfalls durch uns erstellt werden.                        

2. Lückenlose Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Schadenumfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Alt- bzw. Vorschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.     
                  

3. Schadenabwicklung

Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
Bei dieser Vorgehensweise der Schadensteuerung besteht häufig das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen reguliert wird. So wie es die Versicherung im Interesse Ihres Hauses für richtig hält.
Durch dieses Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater, Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige, häufig zur Kosteneinsparung, ausgeschaltet. Dies letztlich zu Ihrem Nachteil, dem Geschädigten.
Das Schadenmanagement durch die Versicherung hat der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar eindeutig abgelehnt.     
                  

4. Unfallfahrzeug

Beim Verkauf des reparierten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten und den gefertigten Lichtbildern kann einem eventuellen Käufer der genaue Schadenumfang belegt werden.     
                  

5. Wertminderung

In der Regel kann die Höhe des eventuellen Wertminderungsanspruches erst durch ein Gutachten belegt werden. Dieser Rechtsanspruch auf eine Wertminderung wird oft nicht weiter berücksichtigt. Ohne die Einschaltung eines Kfz.-Sachverständigen verzichtet der Geschädigte häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.     
                  

6. Abrechnung auf Gutachtenbasis / Fiktive Abrechnung

Nach § 249 S. 2 BGB kann der Geschädigte statt der Reparaturkosten den dazu erforderlichen Betrag beanspruchen. D.h. dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten auf der Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).     
                  

7. Werkstattwahl

Ihnen steht es frei, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.     
                  

8. Mietwagen / Nutzungsausfallentschädigung

Grundsätzlich steht Ihnen für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls ein Mietwagen zu.
Falls Sie keinen Mietwagen benötigen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe des Nutzungsausfalles richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp und dessen Alter.
Die Eingruppierung Ihres Fahrzeuges, wonach sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch mich als Kfz.-Sachverständigen vorgenommen werden.     
                  

9. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung grundsätzlich zu übernehmen     
                  

10. Tipp

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenabwicklung.
Bei auftretenden Problemen versuche ich gerne, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.